31
30
TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
Stromkreise im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.
Kabel- und Leitungsanlagen für Steuerungs- und
Bussysteme (z.B. Kritischer Kreis) müssen den-
selben Anforderungen genügen wie die Kabel und
Leitungen, die für die Notbeleuchtungsanlagen
selbst verwendet werden.
Dies gilt nicht für Stromkreise, die keinen nachtei-
ligen Einfluss auf den Betrieb der Sicherheitsein-
richtungen haben.
Stromkreise die mit Gleichstrom gespeist werden
können, müssen mit zweipoligen Überstrom-Schutz-
einrichtungen ausgeführt sein.
Verbindungs-/Abzweigdosen müssen rot gekenn-
zeichnet sein.
Anwendungen für Notbeleuchtungsanlagen:
Notbeleuchtungsanlagen dürfen entweder von ei-
nem zentralen Stromversorgungssystem versorgt
oder durch Notleuchten mit Einzelbatterie reali-
siert werden.
Bei Kabel- und Leitungsanlagen für ein zentral
versorgtes Notbeleuchtungssystem muss die Ein-
speisung von der Stromquelle bis zu den Leuchten
im Brandfall solange wie möglich erhalten bleiben.
Dies muss durch die Verwendung von Kabeln und
Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall er-
reicht werden, um die Energie durch einen Brand-
abschnitt zu leiten. Innerhalb des Brandabschnitts
sind für die Einspeisung der Leuchte entweder Ka-
bel und Leitungen mit Funktionserhalt im Brandfall
zu verwenden, oder für Brandabschnitte mit mehr
als einer Notleuchte sind diese Leuchten abwech-
selnd auf mindestens zwei verschiedene Strom-
kreise zu verteilen, so dass auch bei Ausfall eines
Stromkreises eine ausreichende Beleuchtungsstär-
ke entlang des Rettungswegs sichergestellt ist.
Werden Leuchten abwechselnd auf verschiedene
Stromkreise aufgeteilt, so muss durch Überstrom
Schutzeinrichtungen sichergestellt sein, dass ein
Kurzschluss in einem Stromkreis die Versorgung
der benachbarten Leuchten im Brandabschnitt
oder der Leuchten in anderen Brandabschnitten
nicht unterbrechen kann.
Von einem Endstromkreis dürfen nicht mehr als
20 Leuchten mit einer Gesamtbelastung von
nicht mehr als 60 % des Nennstromes der Über-
strom-Schutzeinrichtung gespeist werden. Strom-
kreisverteiler, Steuer- oder Schutzeinrichtungen
dürfen die Funktionsfähigkeit
des Stromkreises nicht beeinträchtigen.
Für die Evakuierung eines Gebäudes sind eine
ausreichende Mindestbeleuchtungsstärke sowie
ausreichende Umschaltzeit und Bemessungsbe-
triebsdauer erforderlich.
Diese so sollten die Beleuchtungsanlagen den An-
forderungen nach DIN EN 1838 entsprechen.
Eine Notbeleuchtung muss im Dauerbetrieb oder
in Bereitschaftsbetrieb geschaltet sein.
Werden Dauerbetrieb und Bereitschaftsbetrieb in
Kombination genutzt, muss jede Umschaltvorrich-
tung mit einer eigenen Überwachungseinrichtung
ausgerüstet und gesondert schaltbar sein.
Beide Betriebsarten dürfen auch kombiniert wer-
den.
Im Bereitschaftsbetrieb muss die Stromversor-
gung der allgemeinen Beleuchtung für einen
Bereich im Endstromkreis überwacht werden.
Führt eine Unterbrechung der Stromversorgung
für die allgemeine Beleuchtung in einem Bereich
zum Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, so muss
die Notbeleuchtung automatisch aktiviert werden.
Es sind in jedem Fall Maßnahmen zu treffen, die
sicherstellen, dass bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung die örtliche Sicherheitsbe-
leuchtung mindestens des betroffenen Bereiches
aktiviert wird.
Die Funktion von Notbeleuchtungsanlagen darf
von eingesetzten Steuerungssystemen nicht
beeinträchtigt werden. Auch bei Änderungen der
eingesetzten Steuerungssysteme müssen die An-
forderungen der funktionalen Sicherheit weiterhin
erfüllt werden. Im Falle eines Fehlers im Endstrom-
kreis der allgemeinen Beleuchtung müssen alle
Sicherheitsleuchten in dem betroffenen Bereich
die erforderliche Beleuchtungsstärke erbringen.
Die Umschaltung vom Normalbetrieb zum Not-
betrieb muss automatisch erfolgen, wenn die
Versorgungsspannung für mindestens 0,5 s unter
die 0,6-fache Bemessungsversorgungsspannung
fällt. Weist die Versorgungsspannung wieder einen
Wert größer als die 0,85-fache Bemessungsver-
sorgungsspannung auf, so ist der Normalbetrieb
wieder herzustellen.
Ist die Versorgungsspannung im Verteiler oder im
überwachten Stromkreis wieder hergestellt, so
muss sich die Notbeleuchtung im Bereitschaftsbe-
trieb automatisch abschalten.
Berücksichtigt werden müssen außerdem Räu-
me, welche vor Ausfall der Versorgungsspannung
betrieblich verdunkelt wurden; in diesen Fällen darf
die Notbeleuchtung nicht automatisch abschalten.
Berücksichtigt werden muss die Zeit, die erforder-
lich ist, bis die Lampen der allgemeinen Beleuch-
tung wieder ihre normale Leuchtstärke erreichen.
Es müssen die Ausführung der Lampen und die
Umschaltzeit aufeinander abgestimmt sein, um die
vorgegebene Beleuchtungsstärke sicherzustellen.
Steuerschalter müssen an gekennzeichneten
Stellen so angeordnet und installiert werden, dass
sie von unbefugten Personen nicht bedient werden
können.
In Sicherheitsbeleuchtungsanlagen müssen Leuch-
ten, Verbindungs- und Abzweigstellen in rot oder
grün markiert sein. In der Nähe der Leuchten
muss die Verteiler-, die Stromkreis- und
die Leuchtennummer angebracht sein.
Der Betrieb der Notbeleuchtung muss für jede
Stromquelle an einem gut einsehbaren Standort
angezeigt werden.
Planunterlagen:
Zur Vervollständigung der Arbeit müssen Zeich-
nungen über die Sicherheitsbeleuchtungsanlage
geliefert werden und in den baulichen Anlagen
vorhanden sein.
Im Besonderen müssen sie alle Leuchten und
Hauptkomponenten darstellen und sind regelmäßig
bei späteren Änderungen der Anlage zu aktualisie-
ren.
Soweit zweckmäßig, sind Schaltpläne, mitzuliefern,
aus denen insbesondere
Î
die Art und der Aufbau der Stromkreise Ver-
brauchsstellen mit Leistungsangaben Anzahl
und Querschnitt der Leiter Art der Kabel- und
Leitungen
Î
die zur Identifizierung der Schutz- Trenn- und
Schalteinrichtungen erforderlichen Kennbuch-
staben bzw. Zählnummern sowie die Anordnung
dieser Einrichtungenersichtlich sind.