2017_ASE_Planungshilfe_Entwurf - page 20-21

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TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
Arbeitsstätten
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Arbeitsstättenrichtlinien
(ASR), Berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR 216)
Bitte beachten sie auch die jeweilige LBO, Auflagen der Baugenehmigung und das Brandschutzkonzept
Als Arbeitsstätten gelten
Î
Arbeits- und Lagerräume ab 2000 m
2
Grundfläche
Î
Arbeits- und Pausenräume, wenn der Fußboden
22 m über Gelände liegt
Î
Explosions-, Giftstoff- und radioaktiv Gefährdete
Räume ab 100 m
2
Grundfläche
Î
Laboratorien mit erhöhter Gefährung ab
600 m
2
Grundfläche
Î
Treppenhäuser als Fluchtweg für über
50 Personen
Eine Sicherheitsbeleuchtung
kann erforderlich sein:
Î
in elektrischen Betriebsräumen
Î
in notwendigen Fluren und Treppenräumen
Î
in Räumen zwischen notwendigen Treppenräu-
men und Ausgängen ins Freie
Î
für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge
hinweisen
Î
für Stufen in Notwendigen Fluren
Î
in Räumen ohne Tageslichtbeleuchtung
Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsbereichen mit
besonderer Gefährdung
Arbeitsstätten, in denen durch den Ausfall der All-
gemeinbeleuchtung Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten gefährdet sind und bei denen eine
Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, sind z. B.
Î
Laboratorien, wenn es notwendig ist, dass
Beschäftigte einen laufenden Versuch beenden
oder unterbrechen müssen, um eine akute
Gefährdung von Beschäftigten und Dritten zu
verhindern. Solche akuten Gefährdungen kön-
nen Explosionen oder Brände sowie das Freiset-
zen von Krankheitserregern oder von giftigen,
sehr giftigen oder radioaktiven Stoffen in Gefahr
bringender Menge sein, Arbeitsplätze, die aus
technischen Gründen dunkel gehalten werden
müssen
Î
elektrische Betriebsräume und Räume für hau-
stechnische Anlagen, die bei Ausfall der künstli-
chen Beleuchtung betreten werden müssen,
Î
der unmittelbare Bereich langnachlaufender
Arbeitsmittel mit nicht zu schützenden be-
wegten Teilen, die Unfallgefahren verursachen
können, z. B. Plandrehmaschinen, soweit durch
Lichtausfall zusätzliche Unfallgefahren verur-
sacht werden
Î
Steuereinrichtungen für ständig zu überwachen-
de Anlagen, z. B. Schaltwarten und Leitstände
für Kraftwerke, chemische und metallurgische
Betriebe sowie Arbeitsplätze an Absperr-und
Regeleinrichtungen, die betriebsmäßig oder bei
Betriebsstörungen zur Vermeidung von Unfall-
gefahren betätigt werden müssen, um Produkti-
onsprozesse gefahrlos zu unterbrechen bzw. zu
beenden
Î
Arbeitsplätze in der Nähe heißer Bäder oder
Gießgruben, die aus produktionstechnischen
Gründen nicht durch Geländer oder Absperrun-
gen gesichert werden können
Î
Bereiche um Arbeitsgruben, die aus arbeits-
ablaufbedingten Gründen nicht abgedeckt sein
können
Î
Arbeitsplätze auf Baustellen
Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit
besonderer Gefährdung soll der Wartungswert der
Beleuchtungsstärke bei Ausfall der allgemeinen
Beleuchtung mindestens 10% der für die Seh-
aufgabe geforderten Beleuchtungsstärke auf der
Bezugsebenen betragen, mindestens aber 15 Lux.
Die geforderte Beleuchtungsstärke muss in 0,5 s
erreicht sein und mindestens für die Dauer, in der
eine Gefährdung für Menschen bestehen kann, zu
Verfügung stehen.
Die Gleichmäßigkeit muss > 0,1 liegen.
Rettungs-
zeichenleuchten
Fluchtwege-
beleuchtung
Autonomiezeit:
1 Stunden
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