2017_ASE_Planungshilfe_Entwurf - page 28-29

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TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
Errichtung
Die Errichtung einer Sicherheitsbeleuchtungsanlage ist im
Wesentlichen in der DIN VDE 0100-560 geregelt.
Allgemeines
Um sicherzustellen, dass die Sicherheitsbeleuch-
tungsanlage in Übereinstimmung mit EN 1838
projektiert wird, müssen vor Projektierung der
Anlage Pläne bereitgestellt werden, die die Ausle-
gung des Gebäudes und aller bestehenden oder
vorgeschlagenen Rettungswege, Feuermelder und
Brandschutzeinrichtungen zeigen und auf die Lage
aller Hindernisse, die die Flucht behindern können,
hinweisen.
Die Sicherheitsbeleuchtung stellt sicher, dass bei
Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Be-
leuchtung unverzüglich, automatisch und für eine
vorgegebene Zeit in einem festgelegten Bereich
zur Verfügung gestellt wird. Die Anlage muss
sicherstellen, dass die Sicherheitsbeleuchtung
folgende Funktionen erfüllt:
a) Beleuchtung der Rettungswegzeichen;
b) Beleuchtung der Wege zu den Ausgängen, um
sicher in den sicheren Bereich zu gelangen;
c) ausreichende Beleuchtung der Brandbekämp-
fungseinrichtungen oder Meldeeinrichtungen
entlang der Rettungswege;
d) Erlauben von Arbeiten in Verbindung mit
Sicherheitsmaßnahmen.
Die Sicherheitsbeleuchtung muss nicht nur bei
vollständigem Ausfall der allgemeinen Stromver-
sorgung, sondern auch bei einem örtlichen Ausfall
der allgemeinen Beleuchtung wirksam werden,
wie z. B. beim Ausfall eines Endstromkreises. Die
Sicherheitsbeleuchtung ist nicht zur Fortsetzung
normaler Tätigkeiten bei Ausfall der allgemeinen
Stromversorgung oder der Ersatzbeleuchtung aus-
gelegt. An Einrichtungen für Notbeleuchtungsanla-
gen können die Anforderungen gestellt sein, dass
ihre Funktion zu jeder Zeit, auch während eines
Ausfalls der Haupt- und lokalen Versorgung und im
Brandfall, erhalten bleiben muss.
Um diesen Anforderungen zu genügen, sind be-
sondere Stromquellen, Betriebsmittel, Stromkreise
und Kabel- und Leitungsanlagen erforderlich.
Es ist eine Stromquelle für Notbeleuchtungsan-
lagen zu wählen, die die Stromversorgung für
eine ausreichende Dauer aufrechterhält, und alle
Betriebsmittel der Einrichtungen für Sicherheits-
beleuchtungsanlagen müssen entweder aufgrund
ihrer Bauart oder durch die Art der Errichtung so
geschützt werden, dass ihre Feuerbeständigkeit
für eine ausreichende Dauer sichergestellt ist.
Die Notwendigkeit, Kabel- und Leitungsanlagen
für den Betrieb im Brandfall (mit Funktionserhalt)
vorzusehen.
Wird die Schutzmaßnahme „automatische Ab-
schaltung der Stromversorgung“ als Schutzmaß-
nahme gegen elektrischen Schlag angewendet,
so sind Schutzmaßnahmen ohne automatische
Abschaltung beim ersten Fehler zu bevorzugen. In
IT-Systemen müssen Isolationsüberwachungsein-
richtungen vorgesehen werden, die einen ersten
Fehler akustisch und optisch anzeigen.
Eine Störung im Steuerungs- oder Bussystem der
elektrischen Anlage darf nicht die Funktion der
Einrichtungen für Notbeleuchtungsanlagen beein-
trächtigen.
Stromquellen für Notbeleuchtungsanlagen:
Die folgenden Stromquellen für Sicherheitszwecke
sind zulässig:
Î
wiederaufladbare Batterien
Î
Generatoren, deren Antriebsmaschine unab-
hängig von der allgemeinen Stromversorgung
ist
Î
ein duales System/eine separate Einspeisung
aus dem Versorgungsnetz, das/die von der
normalen Einspeisung tatsächlich unabhängig
ist
Batterien müssen wartungsarm in geschlossener
oder verschlossener Bauart eingesetzt werden
und müssen einer robusten Industrieausführung
entsprechen, wie z. B. Zellen nach DIN EN 60623
oder der Normenreihe DIN EN 60896.
Die Bemessungslebensdauer bei 20 °C sollte min-
destens 10 Jahre betragen und muss den Anfor-
derungen nach DIN EN 50171(VDE 0558-508)
entsprechen.
Stromquellen für Notbeleuchtungsanlagen müssen
als fest angebrachte Betriebsmittel so installiert
werden, dass sie vom Ausfall der normalen Strom-
versorgung nicht beeinträchtigt werden können.
Diese müssen an einem geeigneten Standort
angeordnet werden und dürfen nur Elektrofach-
kräften oder elektrotechnisch unterwiesenen
Personen zugänglich sein. Hierzu ist die EltBauVo
§4 und §7 zu beachten.
Der Standort von Stromquellen für Sicherheits-
beleuchtungsanlagen muss ordnungsgemäß und
angemessen belüftet sein, so dass von der Strom-
quelle für Sicherheitszwecke ausgehende Abgase,
Rauch oder Dämpfe nicht in die von Personen
genutzten Bereiche eindringen können.
Die Stromquelle für Notbeleuchtungsanlagen darf
nur dann zusätzlich für andere Zwecke als zur Ver-
sorgung von Einrichtungen für Sicherheitszwecke
verwendet werden,
wenn die Verfügbarkeit für die Versorgung der
Einrichtungen für Sicherheitszwecke dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
Ein Fehler, der in einem Stromkreis auftritt, der
anderen Zwecken als der Versorgung von Einrich-
tungen der Notbeleuchtungsanlage dient, darf zu
keiner Unterbrechung irgendeines Stromkreises
der Notbeleuchtungsanlage führen.
Der Zustand der Stromquelle für Notbeleuchtungs-
anlagen
Î
Anlage betriebsbereit
Î
Anlage Störung
Î
Ersatz-Stromquelle in Betrieb muss angezeigt
werden
Kabel- und Leitungsanlagen:
Für Einrichtungen für Notbeleuchtungsanlagen mit
Funktionserhalt im Brandfall müssen Kabel- und
Leitungsanlagen mit einer oder mehrerer der fol-
genden Eigenschaften verwendet werden:
Î
mineralisolierte Kabel und Leitungen nach
DIN EN 60702-1 (VDE 0284-1) und DIN EN
60702-1 (VDE 0284-1);
Î
feuerbeständige Kabel und Leitungen nach den
jeweils anwendbaren Teilen von DIN EN 50200
(VDE 0482-200) und DIN EN 60332-1-2 (VDE
0482-332-1-2);
Î
eine Kabel- und Leitungsanlage, die den erfor-
derlichen Schutz gegen Feuer und mechanische
Beschädigung aufweist.
Kabel- und Leitungsanlagen müssen so befes-
tigt und errichtet werden, dass die Funktion der
Verteiler
Stromkreis Leuchten
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