2017_Bedienungsanleitung_F1_F2 - page 16

TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
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3.4.2 Batterie Bedienungsanleitung
1. Sicherheitshinweise
1.1 Wartungsfrei / Überdruckventile
Die verschlossenen Batterieblöcke sind wartungsfrei. Nachfüllen von Wasser ist nicht zulässig. Als
Verschluß werden Überdruckventile verwendet. Deren Öffnung führt zur Zerstörung der Batterie.
Die Batterieanlage bedarf jedoch einer regelmäßigen Inspektion und Pflege (siehe Abschnitt 7)
.
1.2 Verbots-, Gebots-, Entsorgungshinweise
1. Gebrauchsanweisung beachten.
2. Bei Arbeiten an Batterien entsprechend der Un-
fallverhütungsvorschriften sowie DIN/EN 50272-2
(VDE 0510) Schutzbrille und Schutzkleidung tragen.
3. Rauchen verboten, keine offenen Flammen, Glut
oder Funken in der Nähe der Batterie erzeugen.
4. Explosions- und Brandgefahr, Kurzschlüsse
vermeiden! Metallteile der Pole stehen immer unter
Spannung, daher keine Werkzeuge oder sonstige
Gegenstände auf die Batterie legen.
5. Der Elektrolyt Schwefelsäure ist stark ätzend!
Bei nicht beschädigten Batterien ist der Kontakt
mit Elektrolyt ausgeschlossen. Bei defektem Gehäu-
se verhält sich der im Vlies gebundene Elektrolyt
bei Berührung wie flüssiger Elektrolyt.
6. Säurespritzer im Auge oder auf der Haut so-
fort mit viel Wasser aus- bzw. abspülen. Danach
unverzüglich einen Arzt aufsuchen. Verunreinigte
Kleidung sofort mit Wasser auswaschen.
7. Blockbatterien haben ein hohes Gewicht. Auf
sichere Aufstellung achten! Nur geeignete Trans-
portvorrichtungen verwenden!
8. Altbatterien mit diesem Zeichen sind wieder-
verwertbares Wirtschaftsgut und müssen dem
Recyclingprozeß zugeführt werden.
Für Altbatterien unterhält der Hersteller/Liefe-
rant ein Rücknahmesystem.
1.3 Lagerung
Alle Batterieblöcke werden im aufgeladenen Zustand ausgeliefert. Werden dieselben nicht sofort in Betrieb
genommen oder für längere Zeit außer Betrieb gesetzt, sind sie an einem frostfreien, trockenen und sau-
beren Ort zu lagern. Verschlossene Bleibatterien werden am besten unter Erhaltungsladen gelagert. Ist
dies nicht der Fall, müssen sie alle 3 Monate eine Ausgleichsladung erhalten (siehe Abschnitt 6.1.4).
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