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2.2 Unterbringung - Anforderungen an den Raum / Lüftung
Gesetzeslage Unterbringung
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) vom 25. Januar 2011.
Zum 12.10.2013 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Aufstellung folgender elektrischer Anlagen in Gebäuden:
2. Transformatoren und Schaltanlagen für Nennspannungen über 1 kV, ortsfeste Stromerzeugungsaggre-
gate für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen
3. zentrale Batterieanlagen für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene sicherheitstechnische Anlagen und
Einrichtungen.
Daraus folgt zunächst einmal, dass auch für LPS ein elektrischer Betriebsraum nach (EltBauVO) vom
25. Januar 2011 vorhanden sein muss. Dies gilt unabhängig von den brandschutztechnischen Anforde-
rungen, d. h. dies gilt bei Verwendung in Gebäuden, die nur als ein Brandabschnitt bewertet werden und
auch für Bereiche mit mehreren virtuellen Brandabschnitten (1.600 m²).
§ 7 Besondere Anforderungen an elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen
(1) 1 Elektrische Betriebsräume für zentrale Batterieanlagen zur Versorgungbauordnungsrechtlich vor-
geschriebener sicherheitstechnischer Anlagen und Einrichtungen müssen von anderen Räumen durch
Bauteile abgetrennt sein, deren Feuerwiderstandsfähigkeit
dem erforderlichen Funktionserhalt der
elektrischen Leitungsanlagen für die zu versorgenden Anlagen und Einrichtungen entspricht.
Daraus folgt:
Bei Versorgung der LPS-Systems für nur einen Brandabschnitt werden an die Wände,
Decken und Türen keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt, da (nach EltBauVO) vom
25. Januar 2011 in einem Brandabschnitt ein Funktionserhalt nicht erforderlich ist.
Wohl aber besteht weiterhin die Forderung nach einem elektrischen Betriebsraum.