2017_ASE_Service_Wartung - page 29

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TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
3. Zusätzliche Anforderun-
gen an befähigte Personen
zur Prüfung bestimmter
Gefährdungen
3.1 Elektrische
Gefährdungen
Berufsausbildung:
Ergänzend zu Abschnitt 2.1 muss die befähig-
te Person für die Prüfungen zum Schutz vor
elektrischen Gefährdungen eine elektrotechni-
sche Berufsausbildung (z.B. Elektroniker der
Fachrichtungen Energie- und Gebäudetechnik,
Automatisierungstechnik oder Informations- und
Telekommunikationstechnik, Systemelektroniker,
Informationselektroniker Schwerpunkt Bürosys-
temtechnik oder Geräte- und Systemtechnik,
Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik
sowie vergleichbare industrielle Ausbildungen)
abgeschlossen haben, ein abgeschlossenes
Studium der Elektrotechnik oder eine andere für
die vorgesehenen Prüfaufgaben ausreichende
elektrotechnische Qualifikation besitzen.
Berufserfahrung:
Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss er-
gänzend zu Abschnitt 2.2 die befähigte Person
für die Prüfungen zum Schutz vor elektrischen
Gefährdungen eine mindestens einjährige Erfah-
rung mit der Errichtung, dem Zusammenbau
oder der Instandhaltung von elektrischen Ar-
beitsmitteln oder Anlagen besitzen.
Personen mit der o. g. elektrotechnischen Be-
rufsausbildung verfügen in der Regel über die
erforderliche Berufserfahrung für befähigte Per-
sonen für die Prüfungen zum Schutz vor elektri-
schen Gefährdungen im jeweiligen Tätigkeitsfeld.
Zeitnahe berufliche Tätigkeit:
Die befähigte Person für die Prüfungen zum
Schutz vor elektrischen Gefährdungen muss ihre
Kenntnisse der Elektrotechnik aktualisieren, z.B.
durch Teilnahme an Schulungen oder an einem
einschlägigen Erfahrungsaustausch.
Geeignete zeitnahe berufliche Tätigkeiten von be-
fähigten Personen für die Prüfungen zum Schutz
vor elektrischen Gefährdungen können
z.B. sein:
Reparatur-, Service- und Wartungsarbeiten und abschlie-
ßende Prüfung an elektrischen Geräten,
Prüfung elektrischer Betriebsmittel in der Industrie, z. B.
in Laboratorien, an Prüfplätzen,
Instandsetzung und Prüfung von elektrischen Geräten
unter Leitung und Aufsicht einer befähigten Person.
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