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TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
2. Allgemeine Anforderun-
gen an befähigte Personen
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbil-
dung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher
Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis
sicherheitstechnischer Belange gegeben sein,
damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt
werden können. In Abhängigkeit von der Kom-
plexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart,
Nutzung bestimmter Messgeräte) können die
erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
2.1 Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbil-
dung abgeschlossen haben, die es ermöglicht,
ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar
festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbil-
dung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die
Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder ver-
gleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen.
2.2 Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähig-
te Person eine nachgewiesene Zeit im Berufs-
leben praktisch mit den zu prüfenden vergleich-
baren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren
Funktions- und Betriebsweise im notwendigen
Umfang kennt. Dabei hat sie genügend Anlässe
kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, z.B. im
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und aus
arbeitstäglicher Beobachtung.
Durch Teilnahme an Prüfungen von Arbeitsmit-
teln hat sie Erfahrungen über die Durchführung
der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer
Prüfungen gesammelt und die erforderlichen
Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln sowie
hinsichtlich der Bewertung von Prüfergebnissen
erworben.
Berufserfahrung schließt ein, beurteilen zu
können, ob ein vorgeschlagenes Prüfverfahren
für die durchzuführende Prüfung des Arbeitsmit-
tels geeignet ist. Hierzu gehört auch, dass die
Gefährdungen durch die Prüftätigkeit und das zu
prüfende Arbeitsmittel erkannt werden können.
2.3 Zeitnahe berufliche
Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Sinne von
§ 2 Abs. 7 BetrSichV umfasst eine Tätigkeit
im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüf-
gegenstandes sowie eine angemessene
Weiterbildung.
Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die
Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr
(Erhalt der Prüfpraxis).
Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit
müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Drit-
ter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesam-
melt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse
erneuert werden.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum
Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden
Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefähr-
dungen verfügen und diese aufrechterhalten.
Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung
und deren technischem Regelwerk sowie mit
weiteren staatlichen Arbeitsschutzvorschriften
für den betrieblichen Arbeitsschutz (z.B. Arb-
SchG, GefStoffV) und deren technischen Regel-
werken sowie Vorschriften mit Anforderungen
an die Beschaffenheit (z.B. ProdSG, einschlä-
gige ProdSV), mit Regelungen der Unfallversi-
cherungsträger und anderen Regelungen (z.B.
Normen, anerkannte Prüfgrundsätze) soweit
vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand
des Arbeitsmittels beurteilen kann.