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TECHNIK
KNOW-HOW
SERVICE
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203/
Befähigte Personen
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsme-
dizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicher-
te arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die
Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen
Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres An-
wendungsbereichs die Anforderungen der Be-
triebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der
technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit
davon ausgehen, dass die entsprechenden An-
forderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt
der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er
damit mindestens die gleiche Sicherheit und den
gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten
erreichen.
1. Anwendungsbereich
Diese technische Regel konkretisiert die Voraus-
setzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse
einer befähigten Person entsprechend § 2 Abs.
7 BetrSichV.
Der Arbeitgeber muss befähigte Personen mit
der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwa-
chungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage
der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV
bzw. der sicherheitstechnischen Bewertung
beauftragen, wenn Bestimmungen der §§ 10,
14, 15 und 17 BetrSichV sowie des Anhangs
4 Teil A Nr. 3.8 der BetrSichV zur Anwendung
kommen.
Gemäß § 2 Abs. 7 BetrSichV müssen befähigte
Personen für die in Satz 1 genannten Prüfungen
über die erforderlichen Fachkenntnisse verfü-
gen. Diese werden erworben durch:
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Berufsausbildung,
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Berufserfahrung und
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zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Abschnitt 2 stellt allgemeine Anforderungen, die
alle befähigten Personen erfüllen müssen. Ab-
schnitt 3 enthält die für die Prüfung bestimmter
Gefährdungen oder Arbeitsmittel zusätzlich zu
erfüllenden Anforderungen.